
Geht es Ihnen auch so? Sie schleppen sich von Meeting zu Meeting und kommen gar nicht mehr dazu, die darin beschlossenen Direktiven und Ideen umzusetzen? Eine direkte Obergrenze für die Anzahl oder Dauer von Meetings existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht.
Allerdings ergeben sich indirekte Beschränkungen und Regelungen aus grundlegenden arbeitsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Hier sind die entscheidenden arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Meetings:
1. Die Meetings sind Arbeitszeit
Der wichtigste Grundsatz ist: Die Teilnahme an dienstlich angeordneten Meetings ist Arbeitszeit.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die gesamten Stunden, die der Arbeitnehmer in Meetings verbringt, müssen innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit liegen.
- Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, kann aber auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
- Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG).
- Pausen: Meetings dürfen nicht in die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen fallen. Nach spätestens sechs Stunden Arbeit muss eine Pause erfolgen (§ 4 ArbZG).
Wenn die schiere Menge an Meetings dazu führt, dass diese Grenzen überschritten werden, verletzt der Arbeitgeber das Arbeitszeitgesetz.
2. Direktionsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen (Direktionsrecht, § 106 GewO). Dazu gehört grundsätzlich auch die Anordnung von Dienstbesprechungen (Meetings).
- Grenze der Billigkeit: Das Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eine unverhältnismäßige oder exzessive Ansetzung von Meetings, die die eigentliche Arbeitsleistung systematisch behindert oder übermäßige Belastung schafft, kann gegen dieses Prinzip verstoßen.
- Übermäßige Belastung: Zwar gibt es keine feste Zahl, aber wenn Arbeitnehmer durch die Vielzahl von Meetings de facto nicht mehr zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben kommen, kann dies ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darstellen.
3. Mitbestimmung des Betriebsrats
Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei Angelegenheiten, die die Gestaltung der Arbeitszeit betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
- Dies schließt die Anfangs- und Endzeiten der Meetings sowie die grundsätzliche Organisation von Dienstbesprechungen ein (z. B. feste Meeting-Zeiten, die die tägliche Arbeitsstruktur beeinflussen).
- Über eine Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat verbindliche Regelungen zur Meeting-Kultur, zur maximalen Dauer oder zu meetingfreien Zeiten erwirken.
Fazit
Es gibt keine Regel wie „maximal drei Meetings pro Tag“. Die Beschränkung kommt indirekt durch die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und des Direktionsrechts zustande. Fühlt sich ein Arbeitnehmer durch eine exzessive Meeting-Anzahl überlastet und in der Erfüllung seiner Hauptaufgaben behindert, muss der Arbeitgeber reagieren.