
Wie lange kann mich mein Arbeitgeber mit einem befristeten Arbeitsvertrag vertrösten?
Die Dauer, wie lange Ihr Arbeitgeber Sie mit befristeten Arbeitsverträgen „vertrösten“ kann, hängt im deutschen Arbeitsrecht entscheidend davon ab, ob für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt hier sehr klare, aber unterschiedliche Grenzen.
1. Befristung OHNE Sachlichen Grund (Sachgrundlose Befristung)
Diese Form der Befristung dient der flexiblen Personaleinstellung und hat die strengsten zeitlichen Grenzen:
- Maximale Gesamtdauer: Die sachgrundlose Befristung ist auf eine Gesamtdauer von maximal 2 Jahren begrenzt.
- Maximale Verlängerungen: Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Beispiel: Ihr erster Vertrag läuft 6 Monate. Er kann dreimal verlängert werden, bis die gesamte Beschäftigungszeit 24 Monate (2 Jahre) erreicht hat.
Folge: Ist die Grenze von zwei Jahren oder vier Verträgen (Grundvertrag + 3 Verlängerungen) überschritten, ist die Befristung unwirksam. Ihr Arbeitsverhältnis gilt dann automatisch als unbefristet fortgesetzt.
⚠️ Wichtig: Es gibt Sonderregeln für ältere Arbeitnehmer (ab 52 Jahre) und für junge, neugegründete Unternehmen, bei denen längere Befristungsdauern ohne Sachgrund möglich sind.
2. Befristung MIT Sachlichem Grund
Liegt ein sachlicher Grund vor, ist die Befristung an sich nicht zeitlich begrenzt. Der Arbeitgeber könnte Sie theoretisch länger als zwei Jahre beschäftigen, solange der Grund existiert.
Sachliche Gründe sind zum Beispiel:
- Vertretung: Sie vertreten einen Mitarbeiter, der in Elternzeit oder krank ist.
- Vorübergehender Bedarf: Die Arbeitsleistung wird nur für ein zeitlich begrenztes Projekt benötigt.
- Erprobung: Die Befristung dient der Erprobung (max. 6 Monate).
Die Grenze der „Kettenbefristung“
Obwohl keine starre Obergrenze existiert, können mehrfache Verlängerungen (Kettenbefristung) auf Dauer rechtsmissbräuchlich sein, auch wenn jedes Mal ein Sachgrund angegeben wird.
Die Gerichte (insbesondere das Bundesarbeitsgericht) prüfen in diesen Fällen sehr genau. Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn:
- Die Gesamtdauer 8 Jahre überschreitet.
- Mehr als 12 Verlängerungen vorliegen.
Fazit: Wenn Sie mehrfach befristet beschäftigt werden und der Arbeitgeber jedes Mal einen neuen Vertrag vorlegt, ohne dass sich die Tätigkeit oder der Grund (z. B. der zu vertretende Mitarbeiter) wirklich ändert, könnte die Befristung unwirksam sein und Ihr Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Verhältnis umgewandelt werden.
Was Sie tun können
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Befristung unwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen.