Gibt es ein Recht auf eine Abfindung?

Ich bin seit zehn Jahren in einer Firma tätig und wurde heute gekündigt, steht mir eine Abfindung zu?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in Deutschland grundsätzlich nicht.

Auch nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen.

Allerdings gibt es Situationen, in denen Ihnen dennoch eine Abfindung zusteht oder in denen eine Abfindung sehr wahrscheinlich ist. Dies hängt davon ab, warum Ihnen gekündigt wurde und ob die Kündigung wirksam ist.

1. 🤝 Die Kündigungsschutzklage als Hebel

Die weitaus häufigste Situation, in der eine Abfindung gezahlt wird, ist die Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht.

Wenn Sie in der Firma länger als sechs Monate gearbeitet haben und in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt waren, gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

  • Ablauf: Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben (Frist: 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung), prüft das Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung der Kündigung.
  • Vergleich: Ist die Wirksamkeit der Kündigung strittig, schlägt das Gericht fast immer einen Vergleich vor, um den Prozess zu beenden. Teil dieses Vergleichs ist in der Regel die Zahlung einer Abfindung im Austausch gegen die Rücknahme der Klage und die Akzeptanz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Abfindung dient hier als Entschädigung dafür, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden kann, obwohl die Kündigung möglicherweise unwirksam war.

2. 📜 Situationen, in denen ein Anspruch besteht (Ausnahmen)

Ein direkter Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in folgenden Fällen:

a) Sozialplan

Wenn Ihr Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Veränderungen (z.B. Standortschließung, Massenentlassung) einen Sozialplan mit dem Betriebsrat ausgehandelt hat. Dieser Plan legt fest, welche Mitarbeiter welche Abfindungssumme erhalten.

b) Vertragliche Zusage

Wenn im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine Abfindung für den Fall der Kündigung vorgesehen ist.

c) Betriebsbedingte Kündigung nach §1 a KSchG

Im seltenen Fall, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben selbst anbietet, Ihnen eine Abfindung zu zahlen, wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.


3. 🔢 Berechnung der Abfindung (Faustformel)

Die gängige Formel, die in Vergleichen vor Gericht fast immer angewendet wird (die sogenannte Faustformel), lautet:

Abfindung=Anzahl der Bescha¨ftigungsjahre×0,5×Bruttomonatsgehalt

In Ihrem Fall (10 Jahre):

10 Jahre×0,5×Ihr Bruttomonatsgehalt=5 Bruttomonatsgeha¨lter

Da Sie 10 Jahre in der Firma tätig waren und die Kündigungsschutzklage ein starkes Druckmittel darstellt, ist die Chance auf eine Abfindung in Höhe von ca. 5 Bruttomonatsgehältern sehr hoch, wenn Sie klagen.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben, sonst gilt die Kündigung als wirksam, und Sie verlieren alle Ansprüche auf eine Abfindung.

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